Allgemeine Geschäftsbedingungen
Version: April 2026

Internationale Anti-Kriminalitäts-Akademie BV | www.anti-crime-academy.com
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die von der International Anti Crime Academy BV mit Sitz in der Ericssonstraat 2, 5121 ML Rijen, Niederlande, angebotenen Schulungen. Bitte lesen Sie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sorgfältig durch.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellen eine gültige und verbindliche Vereinbarung zwischen der IACA und dem Kunden/Teilnehmer dar. Mit Ihrer Anmeldung zu einem Schulungskurs erklären Sie sich mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden. Sie finden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Website der International Anti Crime Academy BV (www.anti-crime-academy.com) und erhalten sie auf Anfrage kostenlos zugesandt.
1. Definitionen
In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden die folgenden Begriffe verwendet, großgeschrieben und sowohl im Singular als auch im Plural. Diese Begriffe haben die folgenden Bedeutungen:
1.1. IACA
Die private Gesellschaft mit beschränkter Haftung International Anti Crime Academy BV, eingetragen bei der Handelskammer unter der Nummer 58500251, mit Sitz in Gilze en Rijen und Sitz in Ericssonstraat 2, 5121 ML, Rijen;
1.2. Kunde
Jede natürliche oder juristische Person, die eine Schulung von IACA erwirbt, sei es für sich selbst oder für ihre Mitarbeiter.
1.3. Teilnehmer
Jede natürliche Person, die an einem Ausbildungskurs bei IACA teilnimmt, unabhängig davon, ob die Anmeldung in eigener Person oder durch eine vom Auftraggeber veranlasste Anmeldung erfolgt.
1.4. Vereinbarung
- Die Vereinbarung zwischen IACA und dem Kunden über den Kauf und die Bereitstellung einer Schulung unterliegt diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- Alle Angebote, Aufträge und Vereinbarungen zwischen IACA und ihren Kunden unterliegen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten daher ausdrücklich sowohl für das Angebot und dessen Annahme als auch für die daraus resultierende Vereinbarung.
- Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige Bestimmungen des Kunden werden nur dann akzeptiert, wenn dies zwischen dem Kunden und IACA schriftlich vereinbart wurde.
1.5. Schulung
Die berufliche Weiterbildung, der Workshop, die Schulung, der Vortrag oder die geschlossene Schulung, die der Teilnehmer besucht oder der Kunde von IACA erwirbt.
1.6. Lieferformat
Das Durchführungsformat beschreibt die Art und Weise, wie ein berufliches Weiterbildungsprogramm, ein Workshop, eine Schulung, ein Vortrag oder ein offenes bzw. geschlossenes Programm angeboten und durchgeführt wird. Die verschiedenen Durchführungsformate sind:
- Präsenzschulung: Die Schulung findet physisch an einem Ort statt, an dem die Teilnehmer und der/die Ausbilder anwesend sind.
- Live-Klassenzimmer: Der Kurs wird live in einem Klassenzimmer abgehalten, wobei die Teilnehmer und der/die Dozent(en) physisch anwesend sind.
- Live-Virtual: Die Schulung wird live über eine Online-Plattform oder Videokonferenz durchgeführt, wobei Teilnehmer und Ausbilder remote teilnehmen.
- Auf Abruf: Die Schulung ist vorab aufgezeichnet und kann vom Teilnehmer jederzeit abgerufen werden, ohne dass ein Live-Trainer erforderlich ist.
1.7. Rechte an geistigem Eigentum
Bei IACA umfassen die Rechte am geistigen Eigentum alle Rechte an Schulungsmaterialien, Zertifizierungen und Datenbanken wie OSINT (OSIDATA). Diese Materialien enthalten Daten, Konzepte, Technologien und anderes geistiges Eigentum, das IACA gehört, an IACA lizenziert ist oder von IACA kontrolliert wird. Die Rechte am geistigen Eigentum von IACA dienen der ausschließlichen Kontrolle und dem Schutz dieser Materialien. Unbefugte Nutzung ist strengstens untersagt und wird rechtlich verfolgt.
1.8. Zusätzliche Bedingungen für Teilnehmer aus den USA und Kanada
: Für Teilnehmer mit Wohnsitz in den USA oder Kanada gelten zusätzliche Bedingungen. Diese spezifischen Bedingungen werden dem Teilnehmer nach Eingang der Registrierung mitgeteilt und müssen vor Abschluss der Registrierung ausdrücklich akzeptiert werden.
2. Zustandekommen des Abkommens
Die Vereinbarung zwischen IACA und dem Kunden kommt mit Eingang des unterzeichneten (digitalen) Anmeldeformulars und der anschließenden schriftlichen Bestätigung durch IACA zustande. Die Anmeldung ist erst nach Bestätigung durch IACA endgültig. Fragen zur Anmeldung werden von IACA schnellstmöglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden (ausgenommen Wochenenden und Feiertage), beantwortet.
3. Altersvoraussetzung
Bevor der Kunde oder Teilnehmer eine IACA-Website nutzen oder sich für eine von IACA angebotene Schulung, ein Produkt oder eine Dienstleistung anmelden und daran teilnehmen kann, muss er dieser Vereinbarung zustimmen. Der Kunde oder Teilnehmer versichert, mindestens 18 Jahre alt und geschäftsfähig zu sein. Ist der Kunde oder Teilnehmer unter 18 Jahre alt und/oder nicht geschäftsfähig, muss ein gesetzlicher Vertreter diese Vereinbarung in seinem Namen prüfen und ihr zustimmen, damit er auf eine IACA-Website zugreifen oder die Anmeldung und den Kauf einer von IACA angebotenen Schulung, eines Produkts oder einer Dienstleistung abschließen kann.
Nimmt ein Minderjähriger ohne die erforderliche Einwilligung eines Erziehungsberechtigten teil, ist die Vereinbarung ungültig. IACA behält sich das Recht vor, die Teilnahme des Minderjährigen unverzüglich zu beenden. In diesem Fall übernimmt IACA keine Haftung für Schäden oder Folgeschäden, die durch die Teilnahme des Minderjährigen ohne die erforderliche Einwilligung entstehen. Der Minderjährige und seine Erziehungsberechtigten tragen die Verantwortung für alle Kosten, die durch die unerlaubte Teilnahme an der Schulung entstehen.
4. Ausführung
Die IACA hat Anspruch auf:
- Die Ausbildungsprogramme können von Zeit zu Zeit aufgrund von Änderungen der Prüfungsanforderungen externer Prüfungsinstitute und/oder aus Gründen der qualitativen Verbesserung geändert werden.
- Den Zeitplan der Schulung hinsichtlich Ort und Zeit zu ändern.
- Bei unzureichender Teilnehmerzahl behalten wir uns vor, einen Kursbeginn abzusagen oder Anmeldungen für einen bestehenden Kurs abzulehnen. Angemeldete Teilnehmer erhalten hierzu eine schriftliche Benachrichtigung, woraufhin ihre Verpflichtungen erlöschen.
- Die Anzahl der Sitzungen pro Kurs soll reduziert werden, wobei der Preis gleich bleibt und die Anzahl der Sitzungen um maximal 25 % verringert wird.
- In Ausnahmefällen darf die Gruppengröße um maximal 100 % erhöht werden.
- Um das Durchführungsformat zu ändern (zum Beispiel von Präsenz- auf Online-Schulung), ohne die Schulungskosten zu beeinflussen.
- Die Möglichkeit, potenzielle Teilnehmer durch eine Open-Source-Recherche zu überprüfen und Gruppen, Organisationen oder Einzelpersonen die Teilnahme an Schulungen zu verweigern oder sie von der weiteren Teilnahme auszuschließen.
- Wir führen ein sorgfältiges Auswahlverfahren für die Teilnehmer unserer Schulungsprogramme durch. Bei der Zulassung von Teilnehmern wenden wir folgende Kriterien an:
- Relevanz der Schulung für den beruflichen Hintergrund des Teilnehmers.
- Potenzieller Beitrag der Teilnehmer zu den Lernzielen und zur Gruppendynamik.
- Streben Sie eine vielfältige und ausgewogene Zusammensetzung der Teilnehmergruppe an.
- Ausrichtung an unseren strategischen Ausbildungszielen.
- Gemäß diesen Kriterien:
- Teilnehmern aus bestimmten Berufsfeldern Vorrang einzuräumen.
- Potenzielle Teilnehmer, die die genannten Kriterien nicht erfüllen, werden abgelehnt.
Die IACA wird diese Kriterien diskriminierungsfrei anwenden.
Zusätzliche Einrichtungen oder Dienstleistungen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf den Zugang zu digitalen Plattformen, Datenquellen oder Tools wie OSIDATA® und der IACA-Schulungsplattform (itp31), können von IACA freiwillig zur Verfügung gestellt werden. Diese Einrichtungen sind nicht Bestandteil der Vereinbarung zwischen IACA und dem Kunden bzw. Teilnehmer. Aus ihrer Bereitstellung können keine Rechte abgeleitet werden, unabhängig von Dauer oder Umfang des Zugangs. IACA behält sich das Recht vor, diese Einrichtungen jederzeit ohne Angabe von Gründen zu ändern, einzuschränken, auszusetzen oder zu beenden. IACA garantiert nicht die ständige Verfügbarkeit oder Funktionsfähigkeit dieser Einrichtungen. Ihre (vorübergehende) Nichtverfügbarkeit berechtigt den Teilnehmer nicht zu einer Rückerstattung, Entschädigung oder Ersatzleistung.
5. Überholen
Der Teilnehmer hat nach Rücksprache mit der IACA das Recht, eine versäumte (Theorie-)Lektion in einer anderen Gruppe nachzuholen, sofern die IACA dies für möglich hält. Die IACA übernimmt hierfür keine Haftung. Das Nachholen von Prüfungen und praktischen Übungen ist in der Regel nicht möglich; der Teilnehmer muss sich erneut anmelden und die volle Gebühr erneut entrichten.
Ausnahmen von diesem Verbot können in Betracht gezogen werden. In Ausnahmefällen, wie z. B. bei längerer Krankheit oder anderen schwerwiegenden Umständen, kann der Teilnehmer oder Auftraggeber einen Antrag auf Nachholung einer versäumten Prüfung oder eines versäumten praktischen Trainings stellen. Dieser Antrag muss schriftlich und mit Begründung bei der IACA eingereicht werden. Nach Prüfung und Genehmigung durch die IACA kann ein Nachholtermin angeboten werden. Etwaige zusätzliche Kosten trägt der Teilnehmer oder Auftraggeber.
6. Prüfungsordnung und Verantwortlichkeiten
- Die IACA wendet für ihre Prüfungen die grundlegenden Prüfungsbestimmungen an.
- IACA bereitet auch auf Prüfungen von Drittanbietern vor. Der Kunde bzw. Teilnehmer ist für die rechtzeitige Anmeldung zu diesen Prüfungen verantwortlich.
- Die Prüfungsgebühren können einmal jährlich, beginnend im Januar, ohne vorherige Benachrichtigung der Kunden geändert werden.
- Diplome und Zertifikate werden erst versandt, nachdem der Kunde die Zahlungsverpflichtung vollständig erfüllt hat.
- Der Teilnehmer ist für seine eigenen Prüfungsergebnisse verantwortlich. Die IACA übernimmt keine Haftung für versäumte Ergebnisse.
- Die Teilnahme an einem Kurs der IACA garantiert weder Befreiungen noch die Zulassung zu externen Programmen oder Institutionen, noch eine Verkürzung der Studiendauer. Die IACA übernimmt hierfür keine Verantwortung oder Haftung. Die Verantwortung, dies vor der Anmeldung zu prüfen, liegt ausschließlich beim Teilnehmer.
7. Geschäftspartner
Die IACA behält sich das Recht vor, die Schulung in bestimmten Regionen von einem von der IACA autorisierten (internationalen) Geschäftspartner durchführen zu lassen.
8. Preis
Alle in Angeboten, Broschüren und sonstigen Mitteilungen genannten Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben. Die Preise gelten vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres. Preiserhöhungen treten jeweils zum 1. Januar des Folgejahres in Kraft. Diese neuen Preise gelten auch für Kunden, die sich vor dem 31. Dezember des Vorjahres registriert und Bestellungen aufgegeben haben.
9. Zahlungsbedingungen und Steuern
- Alle Beträge sind im Voraus fällig und zahlbar. Die Zahlung muss spätestens am auf der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum erfolgen. Die Rechnung wird unmittelbar nach der Registrierung versandt und hat ein Zahlungsziel von 30 Tagen.
- Der Teilnehmer bleibt stets persönlich für die Zahlung der Schulungskosten verantwortlich, wenn sein Arbeitgeber die Zahlung nicht (rechtzeitig) leistet.
- Der Kunde ist nicht berechtigt, aufgrund einer von ihm erhobenen Gegenforderung einen Betrag vom Rechnungsbetrag abzuziehen.
- Bei Zahlungsverzug ab dem Fälligkeitsdatum der Rechnung wird eine Mahnung versandt, für die nach 30 Tagen jeweils eine Bearbeitungsgebühr von 10,00 € erhoben wird.
- Nach zwei Zahlungserinnerungen wird die Rechnung an ein Inkassobüro übergeben. Sämtliche gerichtlichen und außergerichtlichen Inkassokosten sowie Zinsen trägt der Kunde.
- Eine nicht fristgerechte Zahlung kann zum Ausschluss von IACA-Kursen und -Prüfungen führen. Die Nichtteilnahme an Kursen und Prüfungen befreit den Teilnehmer jedoch nicht von seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber der IACA.
- Im Falle der Nichtzahlung kann IACA den Vertrag mit dem Kunden einseitig und ohne Mahnung kündigen. In diesem Fall ist IACA berechtigt, dem Kunden den ursprünglichen Rechnungsbetrag in Rechnung zu stellen und die sofortige Zahlung zu verlangen.
- Im Falle der Nichterfüllung oder verspäteten Erfüllung einer Verpflichtung des Kunden aus diesem Vertrag, der Einstellung der Zahlungen, des Konkurses, der Liquidation des Unternehmens oder der Beschlagnahme werden alle Forderungen der IACA gegenüber dem Kunden sofort und in voller Höhe fällig und zahlbar.
- In solchen Fällen hat IACA auch das Recht, bestehende Verträge, soweit sie noch nicht erfüllt wurden, ohne gerichtliche Intervention zu kündigen und die gelieferten, aber noch nicht bezahlten Waren zurückzufordern, unbeschadet des Anspruchs auf Schadensersatz.
- Der Kunde ist verpflichtet, bei Käufen oder Transaktionen korrekte, vollständige und aktuelle Informationen anzugeben. Sämtliche anfallenden Steuern im Zusammenhang mit solchen Käufen oder Transaktionen bei IACA trägt allein der Kunde.
10. Gesetzliche Bedenkzeit für Privatpersonen
- Nach der Anmeldung zu einem Kurs hat der Kunde, sofern er eine natürliche Person ist und nicht im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt, ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen. Innerhalb dieser Widerrufsfrist kann die Anmeldung ohne Angabe von Gründen und ohne Folgen storniert werden.
- Diese Widerrufsfrist gilt auch dann, wenn der Kunde die Schulung bucht und die Kosten vom Unternehmen oder Arbeitgeber übernommen werden, vorausgesetzt, der Kunde schließt den Vertrag selbst ab.
- Wenn ein Unternehmen oder ein Arbeitgeber die Vereinbarung abschließt, gilt keine Widerrufsfrist.
11. Eigentumsvorbehalt
- Gelieferte Waren (Schulungsmaterialien, Lehrbücher usw.) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der IACA.
- Die Gefahr des Verlusts und der Beschädigung der Ware sowie etwaiger Folgeschäden geht nach Lieferung und Abnahme der Ware auf den Kunden über.
- Ohne die Zustimmung von IACA ist der Kunde nicht berechtigt, das Eigentum an noch nicht vollständig bezahlten Waren an Dritte zu übertragen, außer im Rahmen einer normalen Verarbeitung gemäß ihrem vorgesehenen Zweck, oder Dritten durch Vereinbarung oder Handlung ein Pfandrecht oder ein anderes Sicherungsrecht im weitesten Sinne des Wortes an diesen Waren einzuräumen.
- Im Falle eines Verstoßes gegen diese Bestimmung wird der Kaufpreis sofort und vollständig fällig und zahlbar, unbeschadet etwaiger weiterer Ansprüche der IACA.
- Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht nachkommt, ist IACA berechtigt, ohne Mahnung die gelieferten, aber noch nicht bezahlten Waren zurückzufordern.
12. Rechte an geistigem Eigentum und Nutzungsbeschränkungen
Sämtliche Schulungsmaterialien, Zertifizierungen und Trainingsunterlagen der IACA, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die OSINT-Datenbank (OSIDATA), sind urheberrechtlich und durch andere geistige Eigentumsrechte geschützt. Diese Materialien enthalten Daten, Konzepte, Technologien und geistiges Eigentum, die Eigentum der IACA sind, an diese lizenziert wurden und von ihr kontrolliert werden. Der Kunde bzw. Teilnehmer erwirbt keine Rechte an den Schulungsmaterialien, Zertifizierungen und Trainingsunterlagen. Die IACA gewährt dem Kunden bzw. Teilnehmer jedoch eine beschränkte, weltweite, nicht übertragbare, unbefristete, unwiderrufliche und nicht ausschließliche Lizenz zur Nutzung der Materialien für nichtkommerzielle Zwecke.
Dem Kunden bzw. Teilnehmer ist Folgendes ausdrücklich untersagt:
- Es ist untersagt, die Materialien ohne vorherige schriftliche Zustimmung der IACA zu kopieren, zu vervielfältigen, zu verbreiten, anzuzeigen, zu verändern oder abgeleitete Werke davon zu erstellen.
- Die Materialien ohne die schriftliche Genehmigung der IACA Dritten zugänglich zu machen, ist untersagt.
- Die Materialien dürfen weder selbst für Schulungszwecke verwendet werden, noch dürfen sie anderen Personen die Möglichkeit dazu gegeben werden.
- Das Reverse Engineering, Dekompilieren oder sonstige Versuche, den Quellcode oder die zugrunde liegenden Ideen und Prinzipien der IACA-Materialien zu rekonstruieren, sind untersagt.
Verstößt der Kunde oder Teilnehmer gegen diese Bestimmungen, behält sich IACA das Recht vor, rechtliche Schritte einzuleiten und Schadensersatz für entstandene Schäden geltend zu machen. Bei Feststellung einer unerlaubten Nutzung oder Verbreitung des Materials behält sich IACA das Recht vor, den Zugang des Kunden oder Teilnehmers zur Schulung unverzüglich und ohne Rückerstattung bereits gezahlter Schulungsgebühren zu sperren. IACA behält sich außerdem das Recht vor, den Kunden und/oder Teilnehmer im Falle einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums von zukünftigen Schulungen auszuschließen.
13. Absage der Präsenzveranstaltungen
- Die Stornierung eines Kurses muss schriftlich und per Einschreiben erfolgen. Als Stornierungsfrist gilt das Datum des Poststempels.
- Eine schriftliche Bestätigung der IACA dient als Stornierungsnachweis. Der geplante Schulungsbeginn ist maßgeblich für die Bearbeitung von Stornierungen.
- Die mit der Stornierung eines Kurses verbundenen Kosten sind:
- 100 € bei Stornierung mehr als 4 Wochen vor dem Starttermin.
- Bei Stornierung bis zu 14 Tage vor Beginn werden 50 % des Gesamtpreises fällig.
- Bei Stornierung innerhalb von 14 Tagen vor oder nach Kursbeginn werden 100 % des Gesamtpreises fällig.
- Falls IACA im Namen des Kunden zusätzliche Kosten entstanden sind, werden diese Kosten zusätzlich zu den oben beschriebenen Stornokosten geltend gemacht.
- Die Rückerstattung der bereits gezahlten Schulungsgebühr erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Bestätigung der Stornierung durch die IACA.
- Falls der Teilnehmer während der Schulung nicht erscheint, hat der Kunde keinen Anspruch auf Rückerstattung.
- Die Berufung des Teilnehmers oder seines Arbeitgebers auf höhere Gewalt (z. B. Krankheit, Unentbehrlichkeit im Unternehmen) berührt nicht die Verpflichtung zur Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen gegenüber der IACA.
- Im Todesfall des Teilnehmers oder bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Zahlung der Stornogebühr nach den Grundsätzen der Angemessenheit und Fairness unzumutbar machen, kann ein schriftlicher, begründeter Antrag an die IACA gestellt werden. Die IACA behält sich das Recht vor, einen schriftlichen Nachweis anzufordern.
- Stornogebühren sind sofort fällig und zahlbar.
14. Absage der geschlossenen Schulung
- Die Stornierung eines privaten Trainingskurses muss schriftlich und per Einschreiben erfolgen. Als Stornierungsfrist gilt das Datum des Poststempels.
- Eine schriftliche Bestätigung der IACA dient als Stornierungsnachweis. Der geplante Schulungsbeginn ist maßgeblich für die Bearbeitung von Stornierungen.
- Die mit der Stornierung eines geschlossenen Trainingskurses verbundenen Kosten sind:
- 1000 €,- bei Stornierung mehr als 4 Wochen vor dem Starttermin.
- Bei Stornierung bis zu 14 Tage vor Beginn werden 50 % des Gesamtpreises fällig.
- Bei Stornierung innerhalb von 14 Tagen vor oder nach Beginn des geschlossenen Trainings werden 100 % des Gesamtpreises fällig.
- Falls IACA im Namen des Kunden zusätzliche Kosten entstanden sind, werden diese zusätzlich zu den oben genannten Stornogebühren in Rechnung gestellt. Beispiele für solche zusätzlichen Kosten sind gebuchte Reise- und Unterkunftskosten sowie Kosten für speziell zugeschnittene Schulungsunterlagen, Gastdozenten oder -trainer und die Anmietung spezieller Räumlichkeiten oder Ausrüstung, die für die Durchführung der Schulung erforderlich sind.
- Die Rückerstattung der bereits gezahlten Schulungsgebühren erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Bestätigung der Stornierung durch die IACA.
- Im Falle einer Stornierung eines geschlossenen Trainingskurses nach dessen Beginn ist keine Rückerstattung der Trainingskosten möglich.
- Stornogebühren sind sofort fällig und zahlbar.
15. Stornierung aufgrund höherer Gewalt
- Die IACA behält sich das Recht vor, die Schulung im Falle höherer Gewalt oder unzureichender Teilnehmerzahl (weniger als 5 Teilnehmer) neu zu terminieren und/oder abzusagen.
- Im Falle einer vollständigen Absage der Schulung durch die IACA wird die bereits gezahlte Schulungsgebühr innerhalb von 14 Tagen zurückerstattet.
- Wird ein alternativer Starttermin angeboten, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Schulungskosten.
- Höhere Gewalt von außen bedeutet Umstände, die außerhalb der Kontrolle der IACA liegen und die Durchführung der Schulung unmöglich machen, wie beispielsweise Naturkatastrophen, Pandemien, staatliche Maßnahmen und andere unvorhergesehene Ereignisse.
- Im Falle einer Terminverschiebung der Schulung wird IACA den Kunden und den Teilnehmer so schnell wie möglich über den neuen Starttermin informieren.
- Wird die Schulung von der IACA aufgrund höherer Gewalt verschoben, bleibt die Anmeldung des Kunden und des Teilnehmers für den neuen Starttermin gültig.
16. Haftung
16.1. Der Teilnehmer trägt die volle Verantwortung und Haftung für alle während der Schulung durchgeführten Handlungen. Der Auftraggeber stellt IACA von allen Ansprüchen frei, die sich aus den Handlungen des Teilnehmers während der Schulung ergeben.
16.2. Die IACA schließt jegliche Haftung aus, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sollte die IACA aufgrund höherer Gewalt oder unzureichender Teilnehmerzahl gezwungen sein, von den geplanten Schulungsterminen abzuweichen oder die Schulung vollständig abzusagen, haftet die IACA nicht für Schäden wie beispielsweise Arbeitsausfall oder Reise- und Übernachtungskosten. Höhere Gewalt umfasst alle Situationen, die außerhalb unserer Kontrolle liegen, wie beispielsweise, aber nicht ausschließlich: Krankheit des Ausbilders, Naturkatastrophen, Terrorismus, staatliche Maßnahmen, Streiks und technische Störungen.
16.3. IACA verwendet im Rahmen der Schulung Tools und Software von Drittanbietern. IACA übernimmt keine Verantwortung für die Verfügbarkeit, Genauigkeit oder Zuverlässigkeit dieser Tools und haftet nicht für Schäden, Sicherheitsrisiken oder rechtliche Konsequenzen, die sich aus deren Verwendung ergeben. Der Teilnehmer ist jederzeit für die korrekte und rechtmäßige Anwendung der erlernten Methoden verantwortlich.
16.4. IACA haftet niemals für Malware oder andere schädliche Software wie Viren oder Spyware, unabhängig davon, ob diese in Materialien oder Tools von Drittanbietern vorhanden ist.
16.5. Sofern IACA haftbar gemacht wird, ist ihre Haftung auf direkte Schäden bis zu einem Höchstbetrag von 500 EUR begrenzt. Indirekte Schäden, wie z. B. Folgeschäden, entgangener Gewinn, Betriebsunterbrechung, betriebliche Folgen, Reputationsschäden, technische Störungen oder Sicherheitsrisiken, sind ausdrücklich ausgeschlossen.
16.6. Die Haftung der IACA für Vertragsverletzungen entsteht nur, wenn die IACA diese Verpflichtungen nach schriftlicher Mahnung mit einer angemessenen Frist von 30 Tagen zur Behebung nicht erfüllt. Eine Vertragsverletzung liegt nicht vor, wenn sie auf höherer Gewalt beruht. Die Haftung der IACA ist in jedem Fall auf die oben genannten Grenzen beschränkt.
16.7. Im Falle höherer Gewalt, die länger als 120 Tage andauert, können sowohl IACA als auch der Kunde den Vertrag kündigen, ohne für Schäden haftbar zu sein.
16.8. Ein Anspruch auf Entschädigung entsteht nur, wenn der Schaden der IACA innerhalb von 30 Tagen nach seinem Eintritt schriftlich gemeldet wird. Ansprüche gegen die IACA verjähren zwölf Monate nach ihrer Entstehung, sofern nicht innerhalb dieser Frist rechtliche Schritte eingeleitet werden.
16.9 Der Kunde und der Teilnehmer garantieren, dass sie jederzeit alle anwendbaren Gesetze und Vorschriften im Zusammenhang mit der Schulung und der Durchführung dieses Vertrags einhalten werden.
Haftung und Freistellung
Der Kunde bzw. Teilnehmer verpflichtet sich, IACA von allen Ansprüchen, Haftungen, Schäden oder Kosten freizustellen, die aus seiner Teilnahme an der Schulung oder einem Verstoß gegen diese Vereinbarung entstehen. Diese Freistellung umfasst auch angemessene Anwaltskosten und sonstige Kosten, die IACA im Zusammenhang mit der Abwehr solcher Ansprüche entstehen. Ansprüche auf Freistellung müssen innerhalb von 30 Tagen nach deren Entdeckung schriftlich bei IACA eingereicht werden. Die Parteien verpflichten sich zur uneingeschränkten Zusammenarbeit bei der Abwehr von Ansprüchen oder Klagen.
Haftungsbeschränkung
Soweit nach geltendem Recht zulässig, ist die Gesamthaftung von IACA im Rahmen dieser Vereinbarung auf 500 EUR begrenzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt ausschließlich für direkte Schäden und schließt indirekte oder Folgeschäden wie entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechung, betriebliche Beeinträchtigungen, Reputationsschäden, technische Störungen oder Sicherheitsrisiken aus. Der Kunde bzw. Teilnehmer erkennt an und erklärt sich damit einverstanden, dass diese Haftungsbeschränkungen eine angemessene Risikoverteilung darstellen und ein wesentlicher Bestandteil der Vereinbarung zwischen IACA und dem Kunden bzw. Teilnehmer sind. OHNE DIESE EINSCHRÄNKUNGEN WÄRE IACA NICHT IN DER LAGE, DIESE KURSE, PRODUKTE ODER DIENSTLEISTUNGEN ANZUBIETEN.
Anti-Spam-Filter und E-Mail-Benachrichtigungen
IACA weist darauf hin, dass sie nicht haftbar gemacht werden kann, falls die Bestätigungs-E-Mail des Kunden oder Teilnehmers von dessen Spamfilter blockiert wird. Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden oder Teilnehmers sicherzustellen, dass sein mit der Registrierung verknüpftes E-Mail-Konto den Empfang von E-Mails von anti-crime-academy.com zulässt. Der Kunde oder Teilnehmer ist verpflichtet, seine E-Mail-Einstellungen entsprechend anzupassen, um die erfolgreiche Zustellung wichtiger Mitteilungen von anti-crime-academy.com zu gewährleisten.
Gewährleistungsausschluss
IACA schließt ausdrücklich jegliche Zusicherungen und Gewährleistungen aus, ob mündlich oder schriftlich, ausdrücklich, stillschweigend oder gesetzlich, einschließlich, aber nicht beschränkt auf jegliche stillschweigende Gewährleistung der Eignung für einen bestimmten Zweck oder der Handelsüblichkeit. IACA haftet in keinem Fall für zufällige, indirekte, Folgeschäden, Strafschadenersatz, besondere oder sonstige Schäden, unabhängig davon, ob diese vorhersehbar waren und unabhängig davon, ob die Haftung auf Vertrag, unerlaubter Handlung oder einer anderen Rechtsgrundlage beruht.
17. Haftung für materielle und immaterielle Schäden
- IACA behält sich das Recht vor, jeglichen materiellen oder immateriellen Schaden, der durch eine rechtswidrige Handlung des Kunden oder Teilnehmers entsteht, vom Kunden oder Teilnehmer persönlich einzufordern. Dies gilt für die gesamte Dauer der Schulung.
- Sachschaden bedeutet Beschädigung von IACA-Eigentum, Gebäuden, Ausrüstung und anderen physischen Vermögenswerten.
- Unter immateriellen Schäden versteht man Schäden am Ruf, Verlust des Firmenwerts und andere immaterielle Schäden, die IACA infolge der rechtswidrigen Handlung des Kunden oder Teilnehmers erleidet.
- Der Auftraggeber bzw. Teilnehmer haftet für alle Kosten, die IACA im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen entstehen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Rechts- und Inkassokosten.
- Diese Bestimmung berührt nicht die sonstigen Rechte der IACA, weitere rechtliche Schritte einzuleiten und vollen Schadensersatz für etwaige erlittene Schäden zu fordern.
18. Vertraulichkeit
IACA und ihre Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten hinsichtlich aller Informationen verpflichtet, die sie im Rahmen der Registrierung, des Auswahlverfahrens und der Teilnahme an der Schulung über den Kunden bzw. Teilnehmer erhalten. Der Kunde und der Teilnehmer sind zur Verschwiegenheit hinsichtlich der Durchführung und der Inhalte der Schulung sowie der (internationalen) Geschäftspartner von IACA verpflichtet. Die erworbenen Kenntnisse dürfen vom Kunden oder Teilnehmer nicht kommerziell genutzt werden. Es ist dem Kunden bzw. Teilnehmer ausdrücklich untersagt, die Informationen an Dritte weiterzugeben oder intern innerhalb seiner Organisation zu verbreiten, es sei denn, IACA hat dies ausdrücklich genehmigt. Es ist außerdem untersagt, die Informationen für die Durchführung kommerzieller Schulungen für Dritte zu verwenden.
Kommt der Kunde oder Teilnehmer diesen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht nach, ist er gegenüber IACA zur Zahlung einer sofort fälligen Vertragsstrafe in Höhe von 25.000 € (fünfundzwanzigtausend Euro) pro Vorfall verpflichtet. Diese Strafe ist nicht milderungsfähig und das Recht von IACA auf vollständigen Schadensersatz bleibt unberührt. Im Falle eines Verstoßes gegen die Vertraulichkeitspflicht wird IACA geeignete rechtliche Schritte einleiten, um den Verstoß zu unterbinden und Schadensersatz für den entstandenen Schaden geltend zu machen. Dies kann die Beauftragung eines Inkassobüros oder die Einleitung eines Gerichtsverfahrens umfassen.
Dem Teilnehmer bzw. Kunden ist es ausdrücklich untersagt, während des Unterrichts (geheime) Ton- und/oder Bildaufnahmen anzufertigen, einschließlich Aufnahmen während virtueller/digitaler Unterrichtsstunden.
19. Verhaltenskodex
Während der gesamten Schulung und im Umgang mit Mitarbeitern und anderen Teilnehmenden wird von allen Teilnehmenden professionelles Verhalten erwartet. Unangemessenes Verhalten, einschließlich beleidigender Sprache, sexueller Belästigung und Bedrohungen, wird nicht toleriert und kann zum sofortigen Ausschluss von der Schulung ohne Rückerstattung der Teilnahmegebühr führen. Es ist den Teilnehmenden ausdrücklich untersagt, während der Schulung (heimliche) Audio- oder Videoaufnahmen anzufertigen, auch während virtueller/digitaler Unterrichtseinheiten.
Des Weiteren ist es dem Teilnehmer untersagt, personenbezogene Daten, die nicht mit dem Inhalt oder Zweck der Schulung in Zusammenhang stehen, über das IACA (Wi-Fi)-Netzwerk und/oder unter Verwendung von IACA-Geräten herunterzuladen, zu sammeln oder auf andere Weise zu verarbeiten, sowie das IACA-Netzwerk oder -Systeme für persönliche Downloads oder andere nicht schulungsbezogene Zwecke zu nutzen.
Des Weiteren ist es dem Teilnehmer ausdrücklich untersagt, über das Netzwerk oder die Systeme der IACA illegale Downloads durchzuführen oder auf andere Weise gegen geltende Gesetze und Vorschriften zu verstoßen.
Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmung wird die IACA den Teilnehmer unverzüglich von der Schulung ausschließen; eine Rückerstattung der Gebühren erfolgt nicht. Darüber hinaus behält sich die IACA das Recht vor, rechtliche Schritte gegen den Teilnehmer einzuleiten und den vollen Schadensersatz für alle direkten und indirekten Schäden geltend zu machen, die durch den Verstoß gegen diesen Verhaltenskodex entstanden sind. Dies kann auch einen Ausschluss von zukünftigen IACA-Schulungen nach sich ziehen.
20. Datenschutzrichtlinie
IACA legt großen Wert auf den Schutz der Privatsphäre und die Sicherheit der personenbezogenen Daten von Kunden und/oder Teilnehmern. Um diesem Anspruch gerecht zu werden, hat IACA Maßnahmen zum angemessenen Schutz und zur Verwaltung personenbezogener Daten implementiert. Die IACA-Datenschutzrichtlinie, abrufbar unter IACA-Datenschutzerklärung, enthält detaillierte Informationen zur Erhebung, Nutzung, Weitergabe und Speicherung von Daten von Kunden und/oder Teilnehmern durch IACA.
Die Datenschutzrichtlinie ist integraler Bestandteil dieser Vereinbarung und wird hiermit durch Bezugnahme einbezogen. Mit der Annahme dieser Vereinbarung erklärt sich der Kunde bzw. Teilnehmer auch damit einverstanden, die Bestimmungen der Datenschutzrichtlinie von IACA in Bezug auf die erworbene Schulung einzuhalten. IACA behält sich das Recht vor, die Datenschutzrichtlinie regelmäßig zu aktualisieren. Kunden und Teilnehmer werden über solche Aktualisierungen über die von ihnen angegebenen Kontaktdaten, z. B. per E-Mail, benachrichtigt. Es liegt in der Verantwortung des Kunden bzw. Teilnehmers, die aktualisierten Bestimmungen der Datenschutzrichtlinie zu prüfen und zu verstehen.
21. Übertragung von Rechten
Der Kunde und der Teilnehmer sind nicht berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von IACA ganz oder teilweise an Dritte zu übertragen.
22. Anwendbares Recht
Alle unsere Angebote, Verträge und deren Ausführung unterliegen ausschließlich niederländischem Recht.
23. Streitigkeiten
- Allgemeines Verfahren: Im Falle einer Streitigkeit aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag werden die Parteien zunächst versuchen, diese Streitigkeit durch gegenseitige Vereinbarung beizulegen.
- Gerichtliche Streitbeilegung: Können die Parteien den Streit nicht gütlich beilegen, wird er dem zuständigen niederländischen Gericht vorgelegt. Je nach Art des Streits ist dies das Gericht in Breda, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich ein anderes Gericht als zuständig bestimmt.
- Einzelklage: Alle Ansprüche müssen einzeln und nicht im Rahmen einer Sammelklage oder eines anderen repräsentativen Verfahrens geltend gemacht werden. Mit Abschluss dieser Vereinbarung verzichten sowohl der Auftraggeber bzw. Teilnehmer als auch IACA auf ihr Recht, an einer Sammelklage oder einem anderen repräsentativen Verfahren jeglicher Art teilzunehmen.
Haftungsausschluss:
IACA bietet Schulungen an, in denen Werkzeuge, Methoden und Techniken für (digitale) Ermittlungen vorgestellt werden. IACA übernimmt keine Gewähr für die Effektivität, Zuverlässigkeit oder rechtliche Zulässigkeit dieser Werkzeuge und Methoden in konkreten Fällen. Die Nutzung von Drittanbieter-Tools und die Anwendung der vermittelten Methoden erfolgen ausschließlich auf eigenes Risiko der Teilnehmenden. IACA haftet nicht für technische Störungen, Sicherheitsrisiken, rechtliche oder betriebliche Folgen oder sonstige Schäden, die durch die Nutzung dieser Ressourcen entstehen. Die Teilnehmenden tragen jederzeit die alleinige Verantwortung für die korrekte, sichere und rechtmäßige Anwendung der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten.
Download: Allgemeine Geschäftsbedingungen NL | Allgemeine Geschäftsbedingungen ENG
Beschwerdeverfahren der International Anti Crime Academy BV.
Version: Februar 2025

Internationale Anti-Kriminalitäts-Akademie BV | www.anti-crime-academy.com
Beschwerdeverfahren
Nachfolgend finden Sie das Verfahren für Beschwerden an die International Anti Crime Academy BV. Diese Richtlinie gilt für alle Kurse, Schulungsprogramme und Workshops, die auf unserer Website www.anti-crime-academy.com registriert sind.
International Anti Crime Academy BV, im Folgenden IACA genannt.
Wohingegen
Für eine sorgfältige Betreuung der Teilnehmer ist es wünschenswert, dass diese sich bei Beschwerden über die Durchführung eines Kurses, einer Schulung, einer Ausbildung oder eines Programms an einen Beschwerdeausschuss wenden können, wenn ein Gespräch über ihre Unzufriedenheit mit dem Lehrer/Ausbilder/Pädagogen/Berater des betreffenden registrierten Ausbilders nicht zu einem zufriedenstellenden Ergebnis führt.
Artikel 1 Definitionen
Teilnehmer
Jeder, der gültig an einem Kurs, einer Schulung, einer Weiterbildung oder einem Programm teilnimmt oder teilgenommen hat, das auf unserer Website registriert ist.
Beschwerdeausschuss
Der Beschwerdeausschuss der IACA befasst sich mit Kursen, Schulungsprogrammen oder sonstigen Programmen. Er besteht aus dem IACA-Direktor und mindestens einem unabhängigen Beauftragten, der weder direkt an dem betreffenden Kurs, Schulungsprogramm oder Programm beteiligt ist noch ein direktes Interesse daran hat. Dieser unabhängige Beauftragte darf weder Angestellter noch Auftragnehmer der IACA sein und darf auch keine sonstige geschäftliche oder persönliche Beziehung zur IACA, ihren Direktoren, Mitarbeitern oder den betreffenden Teilnehmern unterhalten.
Kommissar
Der Gründungskommissar der IACA.
Kurs, Ausbildung, Weiterbildung oder Laufbahn
Der Kurs, die Ausbildung, die Weiterbildung oder das Programm, das als solches angeboten oder organisiert und bei der IACA registriert ist.
Lehrer/Ausbilder/Pädagoge/Berater
Die Person, die den Kurs, die Schulung, die Ausbildung oder das Programm im Auftrag der IACA durchführt.
Beschwerde
Jegliche schriftliche Unzufriedenheitsäußerung bezüglich eines Kurses, einer Ausbildung, einer Weiterbildung oder eines Programms sollte an den Beschwerdeausschuss gerichtet werden mit der Bitte um Durchführung einer Untersuchung und Entscheidung.
Beschwerdeführer
Die Person, die eine schriftliche Beschwerde beim Beschwerdeausschuss eingereicht hat.
Artikel 2 Zulässigkeit
1. Der Teilnehmer und die Person, in deren Namen er an dem Kurs, der Schulung, der Ausbildung oder dem Programm teilnimmt oder teilgenommen hat, können bis zu zwei Monate nach dem Ende des Kurses, der Schulung, der Ausbildung oder des Programms eine schriftliche Beschwerde über die Durchführung des Kurses, der Schulung, der Ausbildung oder des Programms an den Beschwerdeausschuss richten.
2. Der Beschwerdeausschuss kann entscheiden, dass eine nach Ablauf der im ersten Absatz genannten Frist eingereichte Beschwerde dennoch bearbeitet wird, wenn es nach Ansicht des Ausschusses vom Beschwerdeführer nicht vernünftigerweise erwartet werden konnte, seine Beschwerde früher einzureichen.
3. Beschwerden werden stets vertraulich behandelt. Registrierte Beschwerden und deren Bearbeitungsablauf werden drei Jahre lang aufbewahrt. Folgende Maßnahmen werden ergriffen, um die Vertraulichkeit der Daten zu gewährleisten:
- Zugang: Nur Mitglieder des Beschwerdeausschusses und andere direkt beteiligte Parteien haben Zugriff auf die Beschwerdedaten.
- Aufbewahrung: Beschwerden und zugehörige Dokumente werden digital in einer sicheren, passwort- und verschlüsselten Umgebung gespeichert. Physische Dokumente werden in einem verschlossenen Aktenschrank aufbewahrt.
- Datenvernichtung: Nach Ablauf der dreijährigen Aufbewahrungsfrist werden die Daten sicher vernichtet. Digitale Daten werden endgültig gelöscht, und physische Dokumente werden gemäß einem zertifizierten Verfahren vernichtet.
Artikel 3 Zusammensetzung des Beschwerdeausschusses
Der Beschwerdeausschuss besteht aus dem IACA-Direktor und mindestens einem unabhängigen Beauftragten (Herrn Chris van Gompel). Er untersucht Beschwerden, die gemäß dem in Artikel 5 beschriebenen Beschwerdeverfahren eingereicht werden.
Artikel 4 Aufgaben des Beschwerdeausschusses
Der Beschwerdeausschuss ist für die Untersuchung der ihm vorgelegten Beschwerden und für die Erteilung einer Entscheidung darüber zuständig.
Artikel 5 Beschwerdeverfahren
1. Nach Einreichung der Beschwerde erhält der Beschwerdeführer innerhalb von fünf Werktagen eine Benachrichtigung, dass seine Beschwerde bei der IACA eingegangen ist.
2. Der Beschwerdeausschuss prüft die Zulässigkeit der Beschwerde. Ist die Beschwerde unzulässig, benachrichtigt er den Beschwerdeführer schriftlich unter Angabe der wesentlichen Gründe.
3. Ist die Beschwerde zulässig, wird der Ausbilder des betreffenden Kurses, der betreffenden Ausbildung oder des betreffenden Programms aufgefordert, eine schriftliche Stellungnahme zu dieser Beschwerde abzugeben.
4. Der Beschwerdeausschuss sendet dem Beschwerdeführer eine Kopie davon.
5. Ist es nach Ansicht des Beschwerdeausschusses nicht möglich, sich auf der Grundlage der Beschwerde und der Antwort des beteiligten Ausbilders/Dozenten/Beraters eine Meinung zu bilden, so wird der Beschwerdeausschuss den Beschwerdeführer und den beteiligten Ausbilder/Dozenten/Berater in gegenseitiger Anwesenheit anhören.
6. Steht der Beschwerdeführer oder der betroffene Lehrer/Ausbilder/Pädagoge/Berater für eine Anhörung nicht zur Verfügung, wird folgendes Verfahren eingehalten:
- Die abwesende Partei muss dem Beschwerdeausschuss den Grund für ihre Abwesenheit so bald wie möglich, spätestens jedoch drei Werktage vor dem geplanten Anhörungstermin, schriftlich mitteilen.
- Wird der Grund für die Abwesenheit als berechtigt anerkannt, setzt der Beschwerdeausschuss einen neuen Termin für die Anhörung fest. Dieser neue Termin liegt innerhalb von zwei Wochen nach dem ursprünglichen Termin, es sei denn, es liegen triftige Gründe für eine Abweichung vor.
- Erscheint eine Partei ohne triftigen Grund nicht oder teilt sie den Grund für ihre Abwesenheit nicht rechtzeitig mit, so stützt der Beschwerdeausschuss seine Entscheidung auf die vorliegenden schriftlichen Unterlagen und Stellungnahmen.
7. Sollten die oben genannten Schritte nicht zu einer einvernehmlichen Lösung führen, kann der Beschwerdeführer einen unabhängigen Dritten anrufen, der nicht bei der International Anti Crime Academy BV angestellt ist. Die IACA hat Chris van Gompel, einen Mediationsexperten, als ihren unabhängigen Dritten für dieses Verfahren benannt. Herr van Gompel ist völlig unabhängig und steht in keinerlei geschäftlicher oder persönlicher Beziehung zur IACA, ihren Direktoren, Mitarbeitern oder Teilnehmern. Herr van Gompel wird innerhalb einer angemessenen Frist eine begründete und verbindliche Entscheidung treffen. Etwaige sich aus dieser Entscheidung ergebende Folgen werden von der IACA schnellstmöglich bearbeitet.
Artikel 6 Die Entscheidung des Beschwerdeausschusses und das Recht auf Berufung
1. Der Beschwerdeausschuss trifft seine Entscheidung innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Beschwerde. Diese Entscheidung erfolgt in Form einer schriftlichen Empfehlung.
2. Der Beschwerdeausschuss sendet dem Beschwerdeführer auch eine Kopie seiner Entscheidung.
3. Die in Absatz 1 genannte Frist kann zweimal um jeweils einen Zeitraum von höchstens vier Wochen verlängert werden.
4. Falls eine Fristverlängerung erforderlich ist, wird der Beschwerdeausschuss den Beschwerdeführer über diese Fristverlängerung informieren.
5. Die Entscheidung des vorgenannten unabhängigen Dritten (Artikel 5.7) ist bindend, und etwaige Folgen werden schnellstmöglich behandelt.
Antwort des Kommissars gemäß Artikel 7
1. Der Direktor wird seine schriftliche Stellungnahme spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Entscheidung des Beschwerdeausschusses einreichen. Diese Stellungnahme ist für alle Beteiligten bindend, sofern kein Rechtsmittel eingelegt werden kann.
2. Innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Entscheidung des Beschwerdeausschusses sendet der Direktor dem Beschwerdeführer und dem beteiligten Lehrer/Ausbilder/Pädagogen/Berater eine Kopie seiner Antwort.
3. Diese Frist kann um maximal zwei Wochen verlängert werden. Diese Verlängerung wird dem Beschwerdeführer sowie dem/der beteiligten Lehrer/in/Ausbilder/in/Pädagogen/in/Berater/in ebenfalls schriftlich mitgeteilt.
4. Im Falle eines Rechtsmittels werden nach Erhalt der verbindlichen Entscheidung der unabhängigen dritten Partei die Entscheidung und die damit verbundenen Konsequenzen sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem betroffenen Lehrer/Ausbilder/Pädagogen/Berater schriftlich mitgeteilt.
